RS Vwgh 1997/11/20 97/06/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1997
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §23;
B-VG Art129a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/03 96/06/0188 1 (hier: dies trifft auf den schriftlichen, eine Bekräftigung bzw Wiederholung eines Rechtsstandpunktes darstellenden Hinweis der Behörde, daß bei Errichtung eines Gebäudes ohne Baubewilligung seitens der Baubehörde ein Baueinstellungsauftrag und Beseitigungsauftrag zu erlassen wäre sowie ein Strafverfahren und ein Vollstreckungsverfahren durchzuführen wären, nicht zu).

Stammrechtssatz

Eine bloße Anordnung (ein Befehl) kann zwar auch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt darstellen, nämlich dann, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat (Hinweis E 17.1.1995, 93/07/0126). Dem Befehlsadressaten einer solchen Anordnung muß eine bei Nichtbefolgung der Anordnung unverzüglich einsetzende physische Sanktion bevorstehen (Hinweis E VfGH 22.11.1985, VfSlg 10662; hier: dies trifft auf die Anordnung, daß ein Gebäude nur zu bestimmten Zwecken und mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen betreten werden darf und eine Absperrung anzubringen ist, nicht zu).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060196.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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