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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §213;Rechtssatz
Da § 215 Abs 1 BAO nur im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen der BAO, insbesondere mit § 213 BAO, der in § 215 Abs 1 BAO ausdrücklich genannt ist, und unter Bedachtnahme auf § 239 BAO ausgelegt werden kann (Hinweis E 28.6.1977, 1221/76, VwSlg 5149 F/1977), erfaßt die in § 215 Abs 1 BAO getroffene Anordnung, ein (sich aus der Gebarung gemäß § 213 BAO ergebendes) Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, einerseits nur das jeweils aktuell vorhandene Guthaben und andererseits grundsätzlich nur auf dem Abgabenkonto verbuchte Abgabenschuldigkeiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995150001.X02Im RIS seit
20.11.2000