RS Vwgh 1997/11/20 96/06/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2 Z2;
VVG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/26 89/10/0189 1

Stammrechtssatz

Eine Vollstreckungsverfügung und die akzessorische Kostenvorschreibung kann zulässigerweise nur eine solche Verpflichtung zum Gegenstand haben, die dem Verpflichteten mit dem zu vollstreckenden Bescheid auferlegt worden ist. Eine Vollstreckungsverfügung, die eine Maßnahme zum Gegenstand hat, die nicht bloß als Konkretisierung der im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung anzusehen ist, ist infolge mangelnder Übereinstimmung mit dem Titelbescheid rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060026.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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