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L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz SalzburgNorm
OrtsbildschutzG Slbg 1975 §28 Abs1 litb;Rechtssatz
Betrachtet man im Lichte ua des E VS 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980, des E 26.1.1996, 95/17/0111 und des E 29.9.1992, 88/08/0181 den Tatbestand des § 28 Abs 1 lit b Slbg OrtsbildschutzG, so ist festzuhalten, daß der Schutzzweck des Gesetzes zweifelsohne in der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Ortsbildes liegt. Das Verbot des Anbringens von Ankündigungen oder Ankündigungsanlagen ohne Berechtigung stellt die Errichtung jeglicher derartiger Anlagen ohne die erforderliche Bewilligung unter Strafdrohung, ohne daß es darauf ankäme, daß mehrere derartige Anlagen errichtet würden (zur Verwendung des Plurals in § 28 Abs 1 lit b Slbg OrtsbildschutzG ist zu sagen, daß auch § 6 Slbg OrtsbildschutzG den Plural "Anlagen" verwendet und sich dieser im vorliegenden Zusammenhang lediglich als sprachliche Eigenart des Gesetzes, der keine normative Bedeutung zukommt, erklärt). Es ist daher auch die Verhängung von einzelnen Strafen für die Aufstellung jeder Anlage, die unter § 6 Abs 1 Slbg OrtsbildschutzG fällt, ohne Berechtigung zulässig (kein Sammeldelikt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993060241.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010