RS Vwgh 1997/11/20 96/15/0221

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Veröffentlicht am 20.11.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb;

Rechtssatz

Das Hervorkommen von Gründen, die in bezug auf den vorgelegenen Sachverhalt eine abweichende Beweiswürdigung, auch eine andersartige Beweiswürdigung als die, die im abgeschlossenen Verfahren vorgenommen und dem rechtskräftigen Bescheid zugrundegelegt wurde, zur Folge haben können, ist bei gleicher Tatsachenlage noch keine neu hervorgekommene Tatsache und bildet daher keinen Wiederaufnahmegrund.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150221.X02

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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