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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §213;Rechtssatz
Aus der kontokorrentmäßigen Verbuchung der Abgabengebarung gem § 213 BAO sowie aus der in § 214 Abs 1 BAO getroffenen Anordnung, daß die Verrechnung der Zahlungen und sonstigen Gutschriften auf die ältesten "verbuchten" Abgabenschuldigkeiten vorzunehmen ist, ergibt sich, daß ein für das Abgabenkonto ausgewiesenes Guthaben nur mit VERBUCHTEN Abgabenschuldigkeiten verrechnet werden kann. Eine Umwidmung bereits verrechneter Zahlungen oder sonstiger Gutschriften auf eine der Abgabenbehörde erst später bekanntgewordene Abgabenschuldigkeit mit weiter zurückliegender Fälligkeit ist (ansonsten) ausgeschlossen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2296 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995150001.X01Im RIS seit
20.11.2000