RS Vwgh 1997/11/20 94/06/0255

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Veröffentlicht am 20.11.1997
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Index

L44106 Feuerpolizei Kehrordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs1;
AVG §58 Abs2;
FPolG Stmk 1985 §7 Abs3;

Rechtssatz

Der bloße Hinweis auf die Anzahl der die Gebäude benützenden Personen (hier im Extremfall: 2755 Personen) ist nicht geeignet, die "Offenkundigkeit" der vorgeschriebenen Maßnahmen iSd § 7 Abs 3 Stmk FPolG darzutun, zumal in den Gebäuden offenbar umfangreich für den Brandschutz vorgesorgt ist. Die Behörde hat sich jedenfalls (auch) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und aus welchen Gründen die vorhandenen Brandschutzeinrichtungen tatsächlich unzureichend sind bzw inwieweit die Brandsicherheit durch die nunmehr vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen erhöht und verbessert wird.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994060255.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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