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L44106 Feuerpolizei Kehrordnung SteiermarkNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Der bloße Hinweis auf die Anzahl der die Gebäude benützenden Personen (hier im Extremfall: 2755 Personen) ist nicht geeignet, die "Offenkundigkeit" der vorgeschriebenen Maßnahmen iSd § 7 Abs 3 Stmk FPolG darzutun, zumal in den Gebäuden offenbar umfangreich für den Brandschutz vorgesorgt ist. Die Behörde hat sich jedenfalls (auch) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und aus welchen Gründen die vorhandenen Brandschutzeinrichtungen tatsächlich unzureichend sind bzw inwieweit die Brandsicherheit durch die nunmehr vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen erhöht und verbessert wird.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994060255.X03Im RIS seit
20.11.2000