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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Durch den im Berufungsbescheid erfolgten Austausch der
Wortfolge "bei der Errichtung des Austragwohnhauses ... von der
Baubewilligung abgewichen wurde" durch die Wortfolge "... am
Austragwohnhaus (baupolizeilicher
Benützungsbewilligungsbescheid vom ...) Baumaßnahmen ohne
behördliche Genehmigung ausgeführt wurden" ist die als erwiesen
angenommene Tat iSd § 44a Z 1 VStG so abgeändert worden, daß
wesentliche Tatbestandsmerkmale ausgetauscht wurden. Ein
derartiger Austausch des Tatvorwurfes stellt aber nicht eine
zulässige Konkretisierung des inkriminierten Tatbestandes dar,
es handelt sich hierbei vielmehr um die Zurlastlegung einer
anderen Tat als jener, die Gegenstand des erstinstanzlichen
Verfahrens war.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060170.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009