RS Vwgh 1997/11/20 97/06/0170

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Veröffentlicht am 20.11.1997
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauPolG Slbg 1973 §12 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs4;
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 lita;
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 lite;
BauPolG Slbg 1973 §23 Abs1;
BauRallg;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Durch den im Berufungsbescheid erfolgten Austausch der

Wortfolge "bei der Errichtung des Austragwohnhauses ... von der

Baubewilligung abgewichen wurde" durch die Wortfolge "... am

Austragwohnhaus (baupolizeilicher

Benützungsbewilligungsbescheid vom ...) Baumaßnahmen ohne

behördliche Genehmigung ausgeführt wurden" ist die als erwiesen

angenommene Tat iSd § 44a Z 1 VStG so abgeändert worden, daß

wesentliche Tatbestandsmerkmale ausgetauscht wurden. Ein

derartiger Austausch des Tatvorwurfes stellt aber nicht eine

zulässige Konkretisierung des inkriminierten Tatbestandes dar,

es handelt sich hierbei vielmehr um die Zurlastlegung einer

anderen Tat als jener, die Gegenstand des erstinstanzlichen

Verfahrens war.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060170.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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