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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 7 Abs 9 Tir BauO 1989 dürfen die gemäß § 7 Abs 6 lit a Tir BauO 1989 in der Abstandsfläche zulässigen baulichen Anlagen nur dem Schutz von Sachen dienen und weder Rauchfangmündungen oder Abgasfangmündungen enthalten, noch mit begehbaren Dächern ausgestattet sein. Rechte des Nachbarn würden demnach auch dann nicht verletzt, wenn anstelle des Garagenabstellplatzes eine (allseits umschlossene) Garage errichtet würde.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060167.X04Im RIS seit
11.07.2001