RS Vwgh 1997/11/20 97/06/0167

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Veröffentlicht am 20.11.1997
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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §7 Abs6 lita;
BauO Tir 1989 §7 Abs9;
BauRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 7 Abs 9 Tir BauO 1989 dürfen die gemäß § 7 Abs 6 lit a Tir BauO 1989 in der Abstandsfläche zulässigen baulichen Anlagen nur dem Schutz von Sachen dienen und weder Rauchfangmündungen oder Abgasfangmündungen enthalten, noch mit begehbaren Dächern ausgestattet sein. Rechte des Nachbarn würden demnach auch dann nicht verletzt, wenn anstelle des Garagenabstellplatzes eine (allseits umschlossene) Garage errichtet würde.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060167.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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