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40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde aufgrund fehlender Bescheidqualität des Beschwerdegegenstandes mangels Unterschrift bzw Beglaubigung der angefochtenen ErledigungRechtssatz
Der Ausfertigung einer Erledigung, die weder die Unterschrift des Genehmigenden noch die Unterschrift des die Ausfertigung Beglaubigenden enthält, mangelt die Bescheidqualität, sofern es sich nicht um den hier nicht gegebenen Sonderfall einer telegraphischen, fernschriftlichen, vervielfältigten oder mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung handelt (VwSlg. NF 2454/1952 A, VfSlg. 6069/1969, 10871/1986). Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser Rechtsprechung weiterhin fest.
Die übermittelte Erledigung entspricht auch nicht den Erfordernissen des letzten Satzes des §18 Abs4 AVG (vgl. VwSlg. NF 11983/1985 A, VwGH 5.11.1986, Z84/03/0235, 0378, vgl. VfGH 26.2.1996 B135/95 und zuletzt VfGH 23.9.1996 B1955/96).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheid Unterschrift, Ausfertigung, Unterschrift BescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2700.1996Dokumentnummer
JFR_10038998_96B02700_01