RS Vfgh 1996/10/2 B2700/96

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Veröffentlicht am 02.10.1996
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §18 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde aufgrund fehlender Bescheidqualität des Beschwerdegegenstandes mangels Unterschrift bzw Beglaubigung der angefochtenen Erledigung

Rechtssatz

Der Ausfertigung einer Erledigung, die weder die Unterschrift des Genehmigenden noch die Unterschrift des die Ausfertigung Beglaubigenden enthält, mangelt die Bescheidqualität, sofern es sich nicht um den hier nicht gegebenen Sonderfall einer telegraphischen, fernschriftlichen, vervielfältigten oder mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung handelt (VwSlg. NF 2454/1952 A, VfSlg. 6069/1969, 10871/1986). Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser Rechtsprechung weiterhin fest.

Die übermittelte Erledigung entspricht auch nicht den Erfordernissen des letzten Satzes des §18 Abs4 AVG (vgl. VwSlg. NF 11983/1985 A, VwGH 5.11.1986, Z84/03/0235, 0378, vgl. VfGH 26.2.1996 B135/95 und zuletzt VfGH 23.9.1996 B1955/96).

Entscheidungstexte

  • B 2700/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.10.1996 B 2700/96

Schlagworte

Bescheid Unterschrift, Ausfertigung, Unterschrift Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2700.1996

Dokumentnummer

JFR_10038998_96B02700_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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