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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §73;Rechtssatz
Der Gesetzgeber sieht in § 24 Abs 3 Slbg ROG 1992 im Gegensatz zu § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 in der bis zur Novelle 1987 geltenden Fassung nicht mehr vor, daß die aufsichtsbehördliche Genehmigung als erteilt gilt, wenn die gesetzlich statuierte Entscheidungsfrist von der Aufsichtsbehörde nicht eingehalten wird. Ohne die ausdrückliche Normierung einer solchen Fiktion ist die Anordnung der von § 73 AVG abweichenden Entscheidungsfrist dahin auszulegen, daß der Gemeinde nach Ablauf dieser Frist die Möglichkeit eines Devolutionsantrages an die in Angelegenheiten des Aufsichtsrechtes im vorliegenden Fall sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, nämlich die Landesregierung, und, sofern auch diese ihrer Entscheidungspflicht binnen sechs Monaten nicht nachkommt, die Möglichkeit der Säumnisbeschwerde an den VwGH offensteht.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060260.X01Im RIS seit
07.06.2001