RS Vwgh 1997/11/20 96/06/0260

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Veröffentlicht am 20.11.1997
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73;
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
ROG Slbg 1992 §24 Abs3 idF 1995/013;
VwGG §27 Abs1;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber sieht in § 24 Abs 3 Slbg ROG 1992 im Gegensatz zu § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 in der bis zur Novelle 1987 geltenden Fassung nicht mehr vor, daß die aufsichtsbehördliche Genehmigung als erteilt gilt, wenn die gesetzlich statuierte Entscheidungsfrist von der Aufsichtsbehörde nicht eingehalten wird. Ohne die ausdrückliche Normierung einer solchen Fiktion ist die Anordnung der von § 73 AVG abweichenden Entscheidungsfrist dahin auszulegen, daß der Gemeinde nach Ablauf dieser Frist die Möglichkeit eines Devolutionsantrages an die in Angelegenheiten des Aufsichtsrechtes im vorliegenden Fall sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, nämlich die Landesregierung, und, sofern auch diese ihrer Entscheidungspflicht binnen sechs Monaten nicht nachkommt, die Möglichkeit der Säumnisbeschwerde an den VwGH offensteht.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060260.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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