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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Schriftstück, das keinen Bewilligungsgegenstand (hier betreffend ein Straßenbaubewilligungsverfahren nach dem Tir LStG 1989) enthält, weist im Ergebnis keinen normativen Abspruch auf und ist daher kein Bescheid.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060244.X01Im RIS seit
25.01.2001