RS Vwgh 1997/11/20 96/06/0244

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Veröffentlicht am 20.11.1997
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L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
LStG Tir 1989 §40;
LStG Tir 1989 §62 Abs2;

Rechtssatz

Ein Schriftstück, das keinen Bewilligungsgegenstand (hier betreffend ein Straßenbaubewilligungsverfahren nach dem Tir LStG 1989) enthält, weist im Ergebnis keinen normativen Abspruch auf und ist daher kein Bescheid.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060244.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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