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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §7 Abs1;Rechtssatz
§ 5 Abs 2 Wr LAO normiert, daß sich persönliche Haftungen iSd
§ 5 Abs 1 Wr LAO auch auf Nebenansprüche erstrecken. § 5 Abs 1
Wr LAO erfaßt alle Personen, die nach den Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften. § 7 Abs 1 Wr LAO ist zweifelsfrei eine Abgabenvorschrift; die Haftung nach dieser Gesetzesstelle erstreckt sich somit auch auf Nebenansprüche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150047.X02Im RIS seit
21.08.2001