RS Vwgh 1997/11/20 96/15/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1997
beobachten
merken

Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Stmk 1963 §57 Abs1;
LAO Stmk 1963 §7 Abs1;
LAO Stmk 1963 §93 Abs1;
LAO Stmk 1963 §95 Abs1;

Rechtssatz

Hinsichtlich des Fehlens der erforderlichen Mittel zur Abgabenentrichtung trifft den Vertreter eine qualifizierte Mitwirkungspflicht (Hinweis E 16.10.1992, 91/17/0124), die allerdings die Abgabenbehörde dann nicht von ihrer Ermittlungspflicht und Feststellungspflicht entbindet, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben. Diese Mitwirkungspflicht besteht im Haftungsverfahren unabhängig von einem entsprechenden Hinweis der Abgabenbehörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150059.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten