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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Hinsichtlich des Fehlens der erforderlichen Mittel zur Abgabenentrichtung trifft den Vertreter eine qualifizierte Mitwirkungspflicht (Hinweis E 16.10.1992, 91/17/0124), die allerdings die Abgabenbehörde dann nicht von ihrer Ermittlungspflicht und Feststellungspflicht entbindet, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben. Diese Mitwirkungspflicht besteht im Haftungsverfahren unabhängig von einem entsprechenden Hinweis der Abgabenbehörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150059.X04Im RIS seit
11.07.2001