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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 24.2.1997, 96/17/0066, zu § 7 Wr LAO in der Fassung vor der Novelle LGBl 1992/40 zu Recht erkannt, der Haftungspflichtige hafte nur unter der Voraussetzung, daß der unberichtigte Rückstand weder beim ursprünglichen Abgabenschuldner noch bei demjenigen einbringlich sei, der nach den Abgabenvorschriften uneingeschränkt als Gesamtschuldner in Betracht komme. Diese Auffassung hält der VwGH für § 7 Wr LAO in der Fassung der Novelle LGBl 1992/40 mit der Maßgabe aufrecht, daß es darauf ankommt, ob die Abgabe bei allen Personen, die nach den Abgabenvorschriften uneingeschränkt Gesamtschuldner sind, nur erschwert eingebracht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150047.X03Im RIS seit
21.08.2001