RS Vwgh 1997/11/20 96/15/0047

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Veröffentlicht am 20.11.1997
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1 idF 1992/040;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 24.2.1997, 96/17/0066, zu § 7 Wr LAO in der Fassung vor der Novelle LGBl 1992/40 zu Recht erkannt, der Haftungspflichtige hafte nur unter der Voraussetzung, daß der unberichtigte Rückstand weder beim ursprünglichen Abgabenschuldner noch bei demjenigen einbringlich sei, der nach den Abgabenvorschriften uneingeschränkt als Gesamtschuldner in Betracht komme. Diese Auffassung hält der VwGH für § 7 Wr LAO in der Fassung der Novelle LGBl 1992/40 mit der Maßgabe aufrecht, daß es darauf ankommt, ob die Abgabe bei allen Personen, die nach den Abgabenvorschriften uneingeschränkt Gesamtschuldner sind, nur erschwert eingebracht werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150047.X03

Im RIS seit

21.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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