RS Vwgh 1997/11/20 96/15/0059

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Veröffentlicht am 20.11.1997
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §92;
LAO Stmk 1963 §69;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein rechtskräftiger Bescheid entfaltet die Wirkung, daß die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann. Die objektiven Grenzen der Bescheidwirkung ergeben sich daraus, daß die "entschiedene Sache" durch den angenommenen Sachverhalt in Relation zur angewandten Rechtsvorschrift bestimmt wird (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht/6, Rz 481).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150059.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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