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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §92;Rechtssatz
Ein rechtskräftiger Bescheid entfaltet die Wirkung, daß die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann. Die objektiven Grenzen der Bescheidwirkung ergeben sich daraus, daß die "entschiedene Sache" durch den angenommenen Sachverhalt in Relation zur angewandten Rechtsvorschrift bestimmt wird (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht/6, Rz 481).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150059.X02Im RIS seit
11.07.2001