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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/09/14 92/15/0070 1Stammrechtssatz
Die in § 26 Abs 3 letzter Satz VwGG enthaltene Frist entspricht der in § 34 Abs 2 VwGG angeführten Frist zur Mängelbehebung. Werden innerhalb dieser Frist die der ursprünglichen Beschwerde anhaftenden Mängel nicht nachgeholt, gilt die Beschwerde gem § 34 Abs 2 VwGG als zurückgezogen.
Schlagworte
Frist Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996193680.X01Im RIS seit
20.11.2000