RS Vwgh 1997/11/21 96/19/3680

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Veröffentlicht am 21.11.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/09/14 92/15/0070 1

Stammrechtssatz

Die in § 26 Abs 3 letzter Satz VwGG enthaltene Frist entspricht der in § 34 Abs 2 VwGG angeführten Frist zur Mängelbehebung. Werden innerhalb dieser Frist die der ursprünglichen Beschwerde anhaftenden Mängel nicht nachgeholt, gilt die Beschwerde gem § 34 Abs 2 VwGG als zurückgezogen.

Schlagworte

Frist Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193680.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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