Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §18 idF vor 1972/214;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage ob die Leistungen eines Beamten über den von ihm auf grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert der Arbeitsleistung hinausgehen, sind 2 Faktoren zu berücksichtigen, und zwar die Wertigkeit seines Arbeitsbereiches und die vom Beamten auf seinem Arbeitsplatz erbrachte persönliche Arbeitsleistung. Der Aufgabenbereich eines Beamten ist im allg. dann höherwertig, wenn entweder dem Aufgabenbereich einer höheren als jener Verwendungsgruppe entspricht, in die der Beamte eingestuft ist, oder wenn er zumindest erheblich über das für die zuletzt erwähnte Verwendungsgruppe vorausgesetzte Maß hinausgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1978001008.X01Im RIS seit
06.10.2003