RS Vwgh 1997/11/21 1008/78

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Veröffentlicht am 21.11.1997
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §18 idF vor 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1972/214;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage ob die Leistungen eines Beamten über den von ihm auf grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert der Arbeitsleistung hinausgehen, sind 2 Faktoren zu berücksichtigen, und zwar die Wertigkeit seines Arbeitsbereiches und die vom Beamten auf seinem Arbeitsplatz erbrachte persönliche Arbeitsleistung. Der Aufgabenbereich eines Beamten ist im allg. dann höherwertig, wenn entweder dem Aufgabenbereich einer höheren als jener Verwendungsgruppe entspricht, in die der Beamte eingestuft ist, oder wenn er zumindest erheblich über das für die zuletzt erwähnte Verwendungsgruppe vorausgesetzte Maß hinausgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1978001008.X01

Im RIS seit

06.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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