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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0978/78 E 14. September 1978 RS 4Stammrechtssatz
Trifft die Behörde eine Berufungsentscheidung, ohne Vorliegen einer tauglichen Berufung, so nimmt die Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr gem § 63 und § 66 AVG nicht zukommt (Antragsbedürftiger Verwaltungsakt).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Berufungsrecht DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996193063.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.05.2011