RS Vwgh 1997/11/21 96/19/2712

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Veröffentlicht am 21.11.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs2 idF 1996/201;
AuslBG §11;

Rechtssatz

Im Geltungsbereich des AufenthaltsG 1992 idF 1996/201 ist ein Fremder, der nach dem AufenthaltsG 1992 nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, erstmals die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit anstrebt und überdies die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung bzw die Erteilung einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines nicht erfüllt, auf die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung gem § 11 AuslBG angewiesen. Die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung setzt aber - im Gegensatz zur Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung - keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich nach dem AufenthaltsG 1992 voraus, sodaß auch die oben umschriebene Gruppe von Fremden in der Lage ist, erstmals eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu erlangen, ohne (sonstige) Unterhaltsmittel für die Dauer der zu erteilenden Bewilligung nachweisen zu müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192712.X04

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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