RS Vfgh 1996/10/4 B2790/96

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Veröffentlicht am 04.10.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung - gerade noch hinlänglich dargetaner

unverhältnismäßiger Nachteil

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei zwar nicht unbescholten, die Anlaßtat, derentwegen er verurteilt wurde, ereignete sich jedoch bereits Ende 1992. Er habe sich seither keiner weiteren strafbaren Handlungen schuldig gemacht. Vielmehr habe er sich im Bundesgebiet sozial integriert, habe geheiratet und habe hier einen Familienverband gegründet. Seine Wohnmöglichkeit sei gesichert, sowohl seine Gattin als auch er seien berufstätig. Eine Abschiebung würde den allfällig erzielbaren Erfolg seiner Beschwerde zunichte machen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2790.1996

Dokumentnummer

JFR_10038996_96B02790_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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