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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Wird gegen einen vom Bürgermeister unterfertigten Berufungsbescheid des Gemeinderates (dieser behandelt die in einem Bescheid des Bürgermeisters erfolgte Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages) eine Eingabe an das Gemeindeamt gerichtet (die Rechtsmittelbelehrung im Berufungsbescheid hat auf die Möglichkeit der Erhebung der Vorstellung, die bei der Gemeinde einzubringen ist, hingewiesen), so kann aus dem Zusatz "zu Handen" des Bürgermeisterstellvertreters nicht abgeleitet werden, daß mit dieser Eingabe (sie endet mit den Worten "und spreche daher die Berufung aus") eine - unzulässige - Berufung gegen den Bescheid des Gemeinderates erhoben werden soll. Betrachtet der Gemeinderat diese Eingabe als Berufung und weist er sie wegen entschiedener Sache zurück, so hat die Vorstellungsbehörde diesen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170040.X01Im RIS seit
11.07.2001