RS Vwgh 1997/11/24 97/17/0081

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §31 Abs3;
VStG §51 Abs7;
VStG §51f Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/25 94/03/0292 2 (Hier: Die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses des UVS durch die Behörde an den Vertreter des Beschuldigten nach Ablauf der in § 31 Abs 3 Satz 1 VStG genannten Frist ist ohne Belang).

Stammrechtssatz

Durch die Verkündung eines Bescheides werden auch in Abwesenheit der Parteien Verjährungsfristen gewahrt, sofern die Parteien ordnungsgemäß geladen waren (Hinweis E 29.9.1993, 93/02/0158 und E 24.11.1993, 93/02/0071).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170081.X01

Im RIS seit

28.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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