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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/10/0097Rechtssatz
Es ist eine auffallende Sorglosigkeit, wenn keinerlei Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, daß das Unterbleiben der Weiterleitung eines Bescheides, von der Partei an ihren Rechtsvertreter, gegen den - fristgebunden - Berufung zu erheben ist, rechtzeitig auffällt und entsprechende Schritte gesetzt werden können (hier: der Prokurist der Partei - GmbH - hat die Bescheidausfertigung auf seinem Schreibtisch liegenlassen, um sie mit nächster Post an den Rechtsvertreter zu leiten, wo sie in Verstoß geraten ist, was dem Prokuristen aus ungeklärten Gründen nicht auffiel). Der Prokurist ist Vertreter der Gesellschaft, sein Verschulden ist daher dem der Partei gleichzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995100096.X01Im RIS seit
03.04.2001