RS Vwgh 1997/11/24 95/10/0096

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
HGB §49 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/10/0097

Rechtssatz

Es ist eine auffallende Sorglosigkeit, wenn keinerlei Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, daß das Unterbleiben der Weiterleitung eines Bescheides, von der Partei an ihren Rechtsvertreter, gegen den - fristgebunden - Berufung zu erheben ist, rechtzeitig auffällt und entsprechende Schritte gesetzt werden können (hier: der Prokurist der Partei - GmbH - hat die Bescheidausfertigung auf seinem Schreibtisch liegenlassen, um sie mit nächster Post an den Rechtsvertreter zu leiten, wo sie in Verstoß geraten ist, was dem Prokuristen aus ungeklärten Gründen nicht auffiel). Der Prokurist ist Vertreter der Gesellschaft, sein Verschulden ist daher dem der Partei gleichzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100096.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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