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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Stadt Bregenz über die Festsetzung des Hebesatzes für die Fremdenverkehrsbeiträge für das Jahr 1991 infolge analoger Anwendung der Übergangsbestimmung in der Vlbg FremdenverkehrsG-Nov 1991 betreffend Ermittlung der für die Berechnung des Hebesatzes erforderlichen Daten auf nicht ausdrücklich erfaßte SachverhalteRechtssatz
Bei Ermittlung des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung sind alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. (Erst wenn auch nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz die Verwaltungsbehörde ermächtigt, verletzt die Regelung die in Art18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse) (vgl. zB E v 07.03.96, G72/95 u. a.).
Eine allein am Wortlaut orientierte Auslegung des ArtII Abs1 der Vlbg FremdenverkehrsG-Nov 1991, LGBl. 5, ließe diese Bestimmung als unsachlich und somit im Sinne des Art7 Abs1 B-VG iVm. Art2 StGG als gleichheitswidrig erscheinen.
Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der übrigen Bestimmungen der Novelle 1991 bzw. des Vlbg FremdenverkehrsG insgesamt noch aus den Materialien geht die Absicht des Gesetzgebers hervor, die Möglichkeit zur Einhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen zeitlich zu befristen bzw. überhaupt für die Zukunft auszuschließen.
Vielmehr ist ArtII Abs1 der Novelle dahingehend zu verstehen, daß er auch auf nicht ausdrücklich erfaßte Sachverhalte analog anzuwenden ist.
Abweisung des Antrags des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung der Festsetzung des Hebesatzes für das Jahr 1991 in der Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 09.07.91.
Die Landeshauptstadt Bregenz hat sich mit Beschluß der Stadtvertretung vom 10.06.91 gemäß §1a Vlbg FremdenverkehrsG zur Fremdenverkehrsgemeinde erklärt und gleichzeitig beschlossen, aufgrund der Bestimmung des §3 leg.cit. Fremdenverkehrsbeiträge einzuheben. Sodann wurde mit Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 09.07.91 - somit nach dem 31.03.91 - der Hebesatz für das Jahr 1991 mit 1,86 von Tausend der Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Für die Ermittlung der erforderlichen Daten zur Berechnung des Hebesatzes war die Bestimmung des ArtII Abs1 der Vlbg FremdenverkehrsG-Nov 1991, LGBl. 5, insofern sinngemäß heranzuziehen, als die Abgabepflichtigen binnen vergleichbarer Frist jenen Umsatz bekanntzugeben hatten, der (unter sinngemäßer Anwendung des ArtI) für die Beitragsbemessung des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend gewesen wäre.
Kosten waren den Beteiligten - soweit sie für abgegebene Äußerungen begehrt wurden - nicht zuzusprechen, da es im Falle eines - wie hier - aufgrund eines Gerichtsantrages eingeleiteten Normenprüfungsverfahrens Aufgabe des antragstellenden Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen.
Schlagworte
Fremdenverkehr, Abgaben Fremdenverkehr, Auslegung, Analogie, Auslegung verfassungskonforme, Übergangsbestimmung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V67.1996Dokumentnummer
JFR_10038993_96V00067_01