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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/17/0440 97/17/0441 97/17/0442Rechtssatz
Ein begründeter Berufungsantrag ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Berufungswerber meint, aus den zahlreichen, bei der Berufungsbehörde anhängigen Verfahren müsse ohnedies bekannt sein, auf welche Gründe die behauptete Rechtswidrigkeit gestützt werde. Da diesfalls ein unbehebbarer Mangel der Berufung vorliegt, erfolgt die Zurückweisung der Berufung zu Recht.
Schlagworte
Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170468.X01Im RIS seit
11.07.2001