RS Vwgh 1997/11/24 95/10/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1997
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §12 Abs2;
VVG §1 Abs1;
VVG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/18 94/10/0036 2 (hier: Wiederherstellungungsauftrag nach § 12 Abs 2 Vlbg LSchG 1982)

Stammrechtssatz

Ein naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag, der die Lage von Anschüttungen, deren Entfernung aufgetragen wird, durch Bezeichnung des Grundstückes, auf dem sich die Anschüttungen befinden, die Angabe des Materials, aus dem diese bestehen, und die Bezeichnung des Ausmaßes der Flächen, die von den Anschüttungen bedeckt werden, umschreibt, entspricht den Bestimmtheitsanforderungen dann, wenn im konkreten Fall weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel darüber entstehen können, welche Anschüttungen zu entfernen sind, damit dem erteilten Auftrag entsprochen werde. Bei dieser Sachlage sind auch nähere (allenfalls vermessungstechnische) Angaben über die Position der Anschüttungen innerhalb des Grundstückes entbehrlich.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100220.X07

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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