RS Vwgh 1997/11/24 95/10/0053

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §36 Abs1;

Rechtssatz

Das Gesetz knüpft die Erklärung zum Erholungswald in § 36 Abs 1 ForstG 1975 alternativ an einen der in § 36 Abs 1 lit a ForstG 1975 und § 36 Abs 1 lit b ForstG 1975 genannten Tatbestände, wobei der eine (§ 36 Abs 1 lit a ForstG 1975) den näher definierten "Bedarf der Bevölkerung", der andere (§ 36 Abs 1 lit b ForstG 1975) Bedürfnisse des Fremdenverkehrs voraussetzt. Das Gesetz ordnet somit keine "Interessenabwägung zwischen Bedürfnissen der örtlichen Bevölkerung und touristischen Gesichtspunkten" an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100053.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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