RS Vfgh 1996/10/7 V59/96

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Veröffentlicht am 07.10.1996
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7400 Fremdenverkehr

Norm

B-VG Art18 Abs2
Vlbg AbgabengruppenV. LGBl 1/1992 §1 Z1
Vlbg FremdenverkehrsG §7 Abs4
Vlbg FremdenverkehrsG §4b

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen der Vlbg AbgabengruppenV hinsichtlich der Festsetzung eines Mindestbetrages der Fremdenverkehrsbeiträge für Privatzimmervermieter und Vermieter von Ferienwohnungen und Ferienhäusern mangels gesetzlicher Deckung bzw wegen Widerspruchs zum Vlbg FremdenverkehrsG

Rechtssatz

Aufhebung von Wortfolgen in §1 Z1 der Verordnung der Vlbg Landesregierung über die Festsetzung der Abgabengruppen nach dem FremdenverkehrsG, LGBl 1/1992 (Vlbg AbgabengruppenV).

Weder in §4b Vlbg FremdenverkehrsG noch in einer anderen Bestimmung dieses Landesgesetzes noch in einem anderen Landesgesetz findet sich eine gesetzliche Grundlage für eine Verordnungsbestimmung, wonach für Privatzimmervermieter sowie Vermieter von Ferienwohnungen und -häusern ein Mindestbetrag der Fremdenverkehrsbeiträge festgesetzt werden darf. Die Bestimmung des §7 Abs4 Vlbg FremdenverkehrsG, die sich primär an die Abgabenschuldner richtet, legt fest, daß Aufzeichnungen und die Entrichtung der Abgabe unterbleiben können (dh. dürfen), wenn der Abgabenbetrag S 200,-- nicht erreicht. Damit wird von Gesetzes wegen eine Abgabenerhebung für alle jene Fälle ausgeschlossen, in denen der - fiktive - Abgabenbetrag die Höhe von S 200,-- nicht erreicht.

Daraus ergibt sich, daß die angefochtenen Wortfolgen in §1 Z1 der Vlbg AbgabengruppenV, wonach Privatzimmervermieter sowie Vermieter von Ferienwohnungen und -häusern jedenfalls bestimmte Beträge zu entrichten haben, im Vlbg FremdenverkehrsG nicht nur keine Deckung finden, sondern dem §7 Abs4 Vlbg FremdenverkehrsG widersprechen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenverkehr, Abgaben Fremdenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V59.1996

Dokumentnummer

JFR_10038993_96V00059_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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