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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §212a;Rechtssatz
Wenn das E vom 24.9.1993, 93/17/0055, ausspricht, es müsse die Frage, ob eine Berufung im Sinne des § 160a Wr LAO wenig erfolgversprechend ist, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter, unter Beachtung der grundsätzlichen Überlegungen im E vom 24.9.1993, 93/17/0055 und im E vom 19.12.1991, 91/14/0164, die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag DURCH DIE BEHÖRDE ERSTER INSTANZ zu verstehen, wobei - aus der Warte des anhängigen Berufungsverfahrens - die Berufungsaussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens zu prüfen sind (E 26.7.1995, 95/16/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170063.X07Im RIS seit
10.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009