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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Die Parteistellung der Anrainer iSd § 53 Abs 1 zweiter Satz Krnt NatSchG 1986 umfaßt das Recht, geltend zu machen, es lägen die in § 9 Abs 5 Krnt NatschG 1986 normierten VERSAGUNGSgründe vor. Schon daraus folgt, daß § 51 Abs 2 Krnt NatSchG 1986 den Anrainern ebenfalls kein Recht auf Erteilung der von einem Dritten beantragten naturschutzbehördlichen Bewilligung vermittelt.
Schlagworte
BeteiligterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995100098.X03Im RIS seit
20.11.2000