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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Teilweise Aufhebung eines Plandokuments hinsichtlich der Widmung eines Grundstückes als Grünland-Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel, mangels eines sachbezogenen Grundes für die einheitliche Widmung des Grundstücks und wegen der daraus erfließenden unterschiedlichen Behandlung in gleicher Lage befindlicher Eigentümer von GrundflächenRechtssatz
Aus der eingehenden Bezugnahme des antragstellenden Gerichtshofs auf das Plandokument 6124 ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit, daß der Verwaltungsgerichtshof das partiell angefochtene Plandokument 5040 in der durch das Plandokument 6124 novellierten Fassung meint. Der Verfassungsgerichtshof hat sowohl in amtswegig eingeleiteten Prüfungsverfahren, in denen das maßgebliche Grundstück im Flächenwidmungsplan (oder Bebauungsplan) nicht mit der Grundstücksnummer bezeichnet war, als auch in entsprechenden Antragsverfahren den Standpunkt eingenommen, daß der das Grundstück umfassende engste planlich abgrenzbare Bereich als präjudiziell anzunehmen ist. Da sich im vorliegenden Fall der engstmögliche Prüfungsumfang der Sachlage nach aus der Novelle zum Plandokument 5040 ergibt, erweist sich der Antrag nur in dem von der Novelle erfaßten, dort abgrenzbaren Bereich als zulässig; im übrigen ist er zurückzuweisen.
Teilweise Aufhebung des Plandokuments Nr 5040, Beschluß des Wr Gemeinderates vom 10.12.74 idF des Plandokuments Nr 6124 vom 27.06.90, hinsichtlich der Widmung eines im Bereich Nußberggasse/Eichelhofstraße gelegenen Grundstücks als Grünland-Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel.
Obgleich das Anliegen, Grenzen der Widmungen zu vermeiden, die keinesfalls im Einklang mit den gegebenen Grund- und Besitzverhältnissen stehen, an sich als sachlich erscheint, kann es dennoch bei einer bestimmten, besonderen Figuration eines Grundstücks dann zu einem sachfremden Ergebnis führen, wenn im grundsätzlichen völlig verschiedene Verhältnisse innerhalb des Grundstücks, die einer unterschiedlichen Regelung bedürfen, gleich behandelt werden. Daß der nördlich gelegene, breitere Teil des Grundstücks dem Wald- und Wiesengürtel harmonisch zugeordnet werden kann, ist unmittelbar einsichtig und bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Der südliche Teil des Grundstücks bildet hingegen visuell und funktionell eine Einheit mit der dort sonst durchgehend in aufgelockerter Weise bis zum Nußdorfer Friedhof bebauten Seite der Nußberggasse. Bei dieser Konstellation ist es sachlich nicht begründbar, den beim VwGH beschwerdeführenden Parteien als einzigen die Bebauung ihres Grundstücks in dessen südlichem Teil zu verwehren.
Das Erfordernis, den Wald- und Wiesengürtel zu erhalten, liefert keinen sachbezogenen Grund für die einheitliche Widmung des gegenständlichen Grundstücks und die daraus erfließende unterschiedliche Behandlung in gleicher Lage befindlicher Eigentümer von Grundflächen im beschriebenen Abschnitt der Nußberggasse.
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Formerfordernisse, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V63.1995Dokumentnummer
JFR_10038993_95V00063_01