RS Vwgh 1997/11/24 95/10/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1997
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §12 Abs2;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2 lita;
VVG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/18 94/10/0036 1 (hier: Leistungsgebot nach § 12 Abs 2 Vlbg LSchG 1982)

Stammrechtssatz

Die Frage, ob das Leistungsgebot (hier nach § 179 Krnt NatSchG 1986 Abs 1 und Abs 2) den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs 1 AVG entspricht, ist an Hand des Inhalts des Spruches des angefochtenen Bescheides gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer, einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, wie zB von Plänen zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist. Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muß so bestimmt gefaßt sein, daß einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme - ergehen kann (Hinweis E 3.12.1984, 84/10/0165, 11601 A/1984, E 23.4.1991, 91/07/0014 und E 19.8.1993, 93/06/0078).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100220.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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