RS Vwgh 1997/11/24 95/10/0053

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §36 Abs1;
ForstG 1975 §36 Abs4;

Rechtssatz

Der Umstand, daß das ForstG 1975 den Waldeigentümer nicht zur Duldung von Gestaltungseinrichtungen verpflichtet, sondern seine privatrechtliche Zustimmung zu deren Schaffung voraussetzt (vgl § 36 Abs 4 ForstG 1975), setzt die Erklärung eines Gebietes zum Erholungswald in Beziehung zu einer Prognose, wonach im betreffenden Gebiet die Schaffung jener Gestaltungseinrichtungen möglich sein wird, die den Bedarf an Erholungsraum in geordnete Bahnen zu lenken versprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100053.X04

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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