RS Vfgh 1996/10/8 B1907/95

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Sbg GVG 1986 §4 Z4
Sbg GVG 1986 §10 Abs1 Z2
Sbg GVG 1993 §45

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Ausländergrunderwerbs aufgrund der Annahme nachteiliger Folgen für die Agrarstruktur

Rechtssatz

Beschwerde gegen die auf §10 Abs1 Z2 und §4 Z4 Sbg GVG 1986 gestützte Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Ausländergrunderwerbs.

Die beabsichtigte Verwendung der gegenständlichen Liegenschaft widerspricht den räumlichen Entwicklungszielen der Gemeinde. Die Günstigkeit des §18 Sbg GVG 1993 ist sohin nicht gegeben. Die Bestimmung des §9 Abs1 Z2 Sbg GVG 1993 ist wortgleich mit §4 Z4 Sbg GVG 1986, auf welchen die belangte Behörde der Sache nach des weiteren die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung stützt. Die Heranziehung allenfalls günstigerer Regelungen des Sbg GVG 1993 kommt nicht in Frage, da eine Erklärung nach §5 leg cit nicht abgegeben wurde. Im Beschwerdefall ist sohin das Sbg GVG 1986 maßgebend.

Die belangte Behörde konnte denkmöglich die Versagung der Zustimmung gemäß §10 Abs1 Z2 Sbg GVG 1986 auf die Stellungnahme der Stadtgemeinde Zell am See stützen. Sie hat dargetan, daß sich ein Ortsaugenschein erübrige, weil die landwirtschaftlichen Beisitzer der Grundverkehrskommission genaue Kenntnis über den Vertragsgegenstand haben.

Es ist nicht denkunmöglich, wenn die belangte Behörde annimmt, daß der Abverkauf von Liegenschaftsteilen, die als Grünland gewidmet sind und auf denen ein altes Bauernhaus steht, auf landwirtschaftlichem Besitz eine land- oder forstwirtschaftlich nachteilige Agrarstruktur durch Zersplitterung bewirkt.

Die verspätete Äußerung der Beschwerdeführer samt Stellungnahmen ist erst nach Beschlußfassung der Landesgrundverkehrskommission bei der belangten Behörde eingelangt, sodaß sie nicht mehr zu berücksichtigen waren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Übergangsbestimmung, Anwendbarkeit Gesetz, Ausländergrunderwerb, Ermittlungsverfahren, Liegenschaftserwerbsfreiheit, Gleichbehandlung (Ausländer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1907.1995

Dokumentnummer

JFR_10038992_95B01907_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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