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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/12/15 95/17/0150 4Stammrechtssatz
Das Nichtaufgreifen eines allenfalls vorliegenden weiteren Aufhebungsgrundes durch die Vorstellungsbehörde bewirkt keine Bindung der Gemeindeabgabenbehörden dergestalt, daß es ihnen im fortgesetzten Verfahren verwehrt wäre, diese allfällige Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides aufzugreifen.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170243.X01Im RIS seit
08.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014