RS Vwgh 1997/11/24 95/10/0098

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
NatSchG Krnt 1986 §51 Abs2;

Rechtssatz

Nach § 51 Abs 2 Krnt NatSchG 1986 ist die Parteistellung des vom Bewilligungswerber verschiedenen Grundeigentümers auf die verfahrensrechtliche Durchsetzung des Zustimmungserfordernisses beschränkt (Hinweis E 18.6.1990, 89/10/0204, VwSlg 13219 A/1990, E 27.2.1995, 91/10/0089); danach kommt dem Grundeigentümer das Recht zu, geltend zu machen, die Bewilligung müsse versagt werden, weil er dem Vorhaben nicht zugestimmt habe. Aus § 51 Abs 2 Krnt NatSchG 1986 folgt somit nicht das Recht, geltend zu machen, die von einem Dritten beantragte Bewilligung müsse diesem erteilt werden.

Schlagworte

Beteiligter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100098.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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