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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Nach § 51 Abs 2 Krnt NatSchG 1986 ist die Parteistellung des vom Bewilligungswerber verschiedenen Grundeigentümers auf die verfahrensrechtliche Durchsetzung des Zustimmungserfordernisses beschränkt (Hinweis E 18.6.1990, 89/10/0204, VwSlg 13219 A/1990, E 27.2.1995, 91/10/0089); danach kommt dem Grundeigentümer das Recht zu, geltend zu machen, die Bewilligung müsse versagt werden, weil er dem Vorhaben nicht zugestimmt habe. Aus § 51 Abs 2 Krnt NatSchG 1986 folgt somit nicht das Recht, geltend zu machen, die von einem Dritten beantragte Bewilligung müsse diesem erteilt werden.
Schlagworte
BeteiligterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995100098.X02Im RIS seit
20.11.2000