RS Vwgh 1997/11/24 93/17/0173

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GdO NÖ 1973 §38 Abs1 Z2;
GdO NÖ 1973 §60 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §14;
KanalG NÖ 1977 §19;
LAO NÖ 1977 §48;
VwGG §28 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Zuständig für die bescheidmäßige Erledigung eines unter Behauptung der Anwendbarkeit des § 14 NÖ KanalG 1977 gestellten Begehrens auf (Rückzahlung und) bescheidmäßige Abgabenvorschreibung durch die Gemeindeabgabenbehörde ist der Bürgermeister in erster Instanz und der Gemeinderat in zweiter und letzter Instanz. Aus der "an den Bürgermeister oder den Gemeinderat" gerichteten "Säumnisbeschwerde" ist zu ersehen, daß im Fall der Untätigkeit des Bürgermeisters die Entscheidung des Gemeinderates als oberster Beh iSd § 28 Abs 3 VwGG begehrt wurde.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170173.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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