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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
GdO NÖ 1973 §38 Abs1 Z2;Rechtssatz
Zuständig für die bescheidmäßige Erledigung eines unter Behauptung der Anwendbarkeit des § 14 NÖ KanalG 1977 gestellten Begehrens auf (Rückzahlung und) bescheidmäßige Abgabenvorschreibung durch die Gemeindeabgabenbehörde ist der Bürgermeister in erster Instanz und der Gemeinderat in zweiter und letzter Instanz. Aus der "an den Bürgermeister oder den Gemeinderat" gerichteten "Säumnisbeschwerde" ist zu ersehen, daß im Fall der Untätigkeit des Bürgermeisters die Entscheidung des Gemeinderates als oberster Beh iSd § 28 Abs 3 VwGG begehrt wurde.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170173.X02Im RIS seit
11.07.2001