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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Im konkreten Fall ergibt sich weder aus dem von der Gemeindeabgabenbehörde bei Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages genannten Teilungsplan (hier: aus 1928; Grundabteilung gem § 6 NÖ BauO 1883) noch aus den im Bescheid betreffend die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe enthaltenen Bezugnahmen auf Grundbuchseintragungen, daß die Grundstücke des Abgabepflichtigen durch den genannten Teilungsplan als Bauplatz geschaffen worden wären UND diese Bauplatzeigenschaft im Hinblick auf eine rechtzeitige Durchführung im Grundbuch iSd § 10 NÖ BauO 1883 auch nicht wieder verloren gegangen ist. In diesem Fall hätte die Gemeindeabgabenbehörde anhand begründet festgestellter Tatsachen darzustellen gehabt, aufgrund welcher Erwägungen die Bauplatzeigenschaft gegeben sei.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170243.X03Im RIS seit
08.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014