RS Vwgh 1997/11/24 97/17/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1997
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
BauO NÖ 1883 §10;
BauO NÖ 1883 §6;
BauO NÖ 1976 §10 idF 8200-6 ;
BauO NÖ 1976 §11 idF 8200-6 ;
BauO NÖ 1976 §14 Abs1 idF 8200-6 ;
BauO NÖ 1976 §2 Z7 litb idF 8200-6 ;

Rechtssatz

Im konkreten Fall ergibt sich weder aus dem von der Gemeindeabgabenbehörde bei Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages genannten Teilungsplan (hier: aus 1928; Grundabteilung gem § 6 NÖ BauO 1883) noch aus den im Bescheid betreffend die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe enthaltenen Bezugnahmen auf Grundbuchseintragungen, daß die Grundstücke des Abgabepflichtigen durch den genannten Teilungsplan als Bauplatz geschaffen worden wären UND diese Bauplatzeigenschaft im Hinblick auf eine rechtzeitige Durchführung im Grundbuch iSd § 10 NÖ BauO 1883 auch nicht wieder verloren gegangen ist. In diesem Fall hätte die Gemeindeabgabenbehörde anhand begründet festgestellter Tatsachen darzustellen gehabt, aufgrund welcher Erwägungen die Bauplatzeigenschaft gegeben sei.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170243.X03

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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