RS Vwgh 1997/11/24 95/10/0098

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
NatSchG Krnt 1986 §5;
NatSchG Krnt 1986 §51 Abs2;
NatSchG Krnt 1986 §53 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufung auf die privatrechtliche Rechtsposition der Beteiligten im Hinblick auf ihr Grundeigentum ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zielführend, weil privatrechtliche Beziehungen (hier: das Eigentum an im (Auswirkungsbereich) des Vorhabens gelegenen Grundstücken) Dritter nach den hier anzuwendenden materiellen Vorschriften des Krnt NatSchG 1986, die eine Bedachtnahme ausschließlich auf öffentliche Interessen anordnen, für die Frage, ob für ein Vorhaben eine Bewilligung zu erteilen oder zu versagen ist, außer Betracht zu bleiben haben (Hinweis B 26.6.1989, 89/10/0158, E 21.11.1994, 94/10/0112).

Schlagworte

Beteiligter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100098.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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