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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Die Berufung auf die privatrechtliche Rechtsposition der Beteiligten im Hinblick auf ihr Grundeigentum ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zielführend, weil privatrechtliche Beziehungen (hier: das Eigentum an im (Auswirkungsbereich) des Vorhabens gelegenen Grundstücken) Dritter nach den hier anzuwendenden materiellen Vorschriften des Krnt NatSchG 1986, die eine Bedachtnahme ausschließlich auf öffentliche Interessen anordnen, für die Frage, ob für ein Vorhaben eine Bewilligung zu erteilen oder zu versagen ist, außer Betracht zu bleiben haben (Hinweis B 26.6.1989, 89/10/0158, E 21.11.1994, 94/10/0112).
Schlagworte
BeteiligterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995100098.X04Im RIS seit
20.11.2000