RS Vfgh 1996/10/8 B201/95, B202/95, B463/95, B1149/95, B2273/95

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Rechtssatz

Quasianlaßfälle; Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Tir GVG-Nov 1991, LGBl 74, (deren Z4 die litf bis j des §3 Abs1 Tir GVG 1983 und deren Z44 den §19 des Tir GVG 1983 zur Gänze neu faßte) mit E v 28.09.96, G50/96 ua.

Da die Fälle zu Beginn der nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren am 13.06.96 bereits anhängig waren, sind sie einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung der angefochtenen Bescheide ua. die lith des §3 Abs1 und den §19 des Tir GVG 1983 in der Fassung der als verfassungswidrig befundenen GVG-Novelle 1991 an. Es ist nach Lage der Fälle nicht von vornherein ausgeschlossen, daß diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien nachteilig war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B201.1995

Dokumentnummer

JFR_10038992_95B00201_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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