Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallRechtssatz
Quasianlaßfälle; Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Tir GVG-Nov 1991, LGBl 74, (deren Z4 die litf bis j des §3 Abs1 Tir GVG 1983 und deren Z44 den §19 des Tir GVG 1983 zur Gänze neu faßte) mit E v 28.09.96, G50/96 ua.
Da die Fälle zu Beginn der nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren am 13.06.96 bereits anhängig waren, sind sie einem Anlaßfall gleichzuhalten.
Die belangte Behörde wendete bei Erlassung der angefochtenen Bescheide ua. die lith des §3 Abs1 und den §19 des Tir GVG 1983 in der Fassung der als verfassungswidrig befundenen GVG-Novelle 1991 an. Es ist nach Lage der Fälle nicht von vornherein ausgeschlossen, daß diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien nachteilig war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B201.1995Dokumentnummer
JFR_10038992_95B00201_01