RS Vwgh 1997/11/24 93/17/0297

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
L37308 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Vorarlberg
L74008 Fremdenverkehr Tourismus Vorarlberg
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §3 Abs1;
FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §4a Abs2 idF 1991/008;
FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §7 idF 1991/008;
UStG 1972 §20 Abs3;

Rechtssatz

Reicht ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum für die Umsatzsteuer in das Kalenderjahr hinein, für das der Fremdenverkehrsbeitrag vorzuschreiben ist (zB für das Jahr 1992), dann kann dieses umsatzsteuerrechtliche Wirtschaftsjahr (zB vom 1.3.1991 bis 29.2.1992) nicht als "vorangegangener Veranlagungszeitraum" bezeichnet werden, weil es am Beginn des Jahres der Entstehung der Fremdenverkehrsbeitragsschuld für 1992 noch nicht beendet war. Bezogen auf diesen Zeitpunkt der Entstehung der Fremdenverkehrsbeirragsschuld durch fortgesetzte Erwerbstätigkeit mit Beginn des Jahres 1992 erscheint das Wirtschaftsjahr vom 1.3.1991 bis 29.2.1992 nicht als "vorangegangener", sondern als "laufender" Veranlagungszeitraum für die Umsatzsteuer. Auf den in § 7 Vlbg FremdenverkehrsG 1978 angeordneten Selbstbemessungstermin und Entrichtungstermin (31.5.) oder gar auf den Zeitpunkt der bescheidmäßigen Abgabenvorschreibung (mit erstinstanzlichem Abgabenbescheid) kommt es hingegen für die Frage der Bemessung der kraft Gesetzes entstandenen Abgabenschuld nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170297.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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