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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ein auf Grund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid entspricht den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen (hier iSd § 1 Krnt NatSchG 1986 iVm § 9 Abs 1 Krnt NatSchG 1986) abhängen, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das anderweitige (öffentliche) Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (Hinweis E 21.11.1994, 94/10/0076, VwSlg 14164 A/1994).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995100213.X05Im RIS seit
20.11.2000