RS Vwgh 1997/11/24 95/09/0201

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 impl;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
StGdBG OÖ 1956 §105;
StGdBG OÖ 1956 §106 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §107;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/09/0202 95/09/0253

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für eine Suspendierung liegen nicht nur dann vor, wenn wegen der Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sein wird (Hinweis E 24.11.1982, 81/09/0049, und E 8.11.1995, 94/12/0208). Es muß aber der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung gegeben sein, die nach ihrer Art und Schwere eine Enthebung vom Dienst iSd § 105 Abs 1 OÖ StGdBG zu rechtfertigen vermag (zur Bestimmung der "Art und Schwere" der Pflichtverletzung wird dabei die im § 106 Abs 1 OÖ StGdBG für den Fall der vorläufigen Enthebung vom Dienst notwendige Eignung der Pflichtverletzung zur Gefährdung des Ansehens der Stadt oder der wesentlichen Interessen des Dienstes - vgl in diesem Sinne auch die ebenfalls dahingend lautende Bestimmung des § 112 Abs 1 BDG 1979 - heranzuziehen sein).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090201.X05

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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