RS Vfgh 1996/10/8 B133/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1996
beobachten
merken

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

StGG Art5
Sbg GVG 1986 §9 Abs1 Z3
Sbg GVG 1986 §9 Abs3
Sbg GVG 1986 §9 Abs4

Leitsatz

Keine Verletzung im Eigentumsrecht durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag ausländischer Staatsangehöriger wegen Überfremdung; denkmögliche Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Erteilung der Zustimmung

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren (nach Aufhebung des zu B723/92 angefochtenen Bescheides mit E v 14.06.93) zur Frage, ob die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gegeben sind, ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Vorliegen einer unbilligen Härte für den Veräußerer verneint. Dies mit der Begründung, daß auf eine Mehrzahl von Objekten dieselben Miteigentumsverhältnisse zutreffen und weiters, daß der Zweitbeschwerdeführer schon vor Jahren seinen Anteil an einen inländischen Interessenten veräußern hätte können, der im damaligen Verfahren vor der Grundverkehrslandeskommission seinen Eintritt erklärt habe. Diesem Ergebnis kann der Verfassungsgerichtshof unter dem Aspekt der Denkunmöglichkeit im Hinblick darauf, daß in dem zu genehmigenden Vertrag verschiedene Vorgänge enthalten sind, nicht entgegentreten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Ausländergrunderwerb, Überfremdung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B133.1995

Dokumentnummer

JFR_10038992_95B00133_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten