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L34009 Abgabenordnung WienNorm
B-VG Art140;Rechtssatz
Dem Abgabepflichtigen kann es nicht zugemutet werden, "auf Verdacht einer möglichen Änderung der Rechtsauffassung der Beh" Anträge auf Herabsetzung von Abgaben zu stellen, von deren Vorschreibung sie im Hinblick auf eine auch dem Abgabepflichtigen mitgeteilte Rechtsansicht - wenn auch nicht bescheidmäßig, so doch faktisch - Abstand genommen hat. Wurde dem Abgabepflichtigen mit einem Schreiben der Beh mitgeteilt, daß eine Abwassergebühr für eine bestimmte Liegenschaft zu entfallen habe, da sich auf dieser kein Kanalanschluß befinde, muß die Geltendmachung der Nichteinleitung der bezogenen Wassermengen in den Kanal auch noch in einem (hier: 5 Jahre) späteren Abgabenfestsetzungsverfahren offen stehen. Andernfalls wäre § 13 Abs 1 zweiter Satz iVm der für die Festsetzungsverjährung geltenden Bestimmung verfassungswidrig, da der Beh durch Abwerten des Fristablaufes nach § 13 Abs 1 Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG die Möglichkeit offen stünde, den Abgabepflichtigen um die Geltendmachung seines Herabsetzungsanspruches zu bringen.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170290.X02Im RIS seit
08.02.2002