Aus der im abweisenden E des VfGH vom 6.10.1997, G 1393/95-10 ua, vertretenen Rechtsansicht ergibt sich, daß allfällige Rechtsmittel gegen Bescheide über Ansuchen um Zahlungserleichterungen bei verhängten Geldstrafen an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben sind und erst gegen die Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates die Beschwerde an den VwGH oder VfGH zulässig ist. Somit erweist sich die unmittelbare Bekämpfung des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg betreffend Abweisung eines Teilzahlungsansuchens hinsichtlich einer Geldstrafe wegen Übertretung des Salzburger ParkgebührenG vor dem VwGH wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig (Hinweis EB E 26.1.1997, 97/03/0325).