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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Krnt NatSchG 1986 kann ein Recht einer Beteiligten auf Erteilung der Bewilligung auf Grund eines nicht von ihr gestellten Antrages nicht abgeleitet werden; dies weder unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses der Zustimmung des Grundeigentümers im Sinne des § 51 Abs 2 Krnt NatSchG 1986 noch unter dem (hier: im Hinblick auf die Lage der Grundstücke der Beschwerdeführerin zum Vorhaben ebenfalls in Betracht zu ziehenden) Gesichtspunkt der Parteistellung von Anrainern im Sinne des § 53 Abs 1 Krnt NatSchG 1986.
Schlagworte
BeteiligterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995100098.X01Im RIS seit
20.11.2000