RS Vwgh 1997/11/24 95/10/0098

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
NatSchG Krnt 1986 §51 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §53 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Krnt NatSchG 1986 kann ein Recht einer Beteiligten auf Erteilung der Bewilligung auf Grund eines nicht von ihr gestellten Antrages nicht abgeleitet werden; dies weder unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses der Zustimmung des Grundeigentümers im Sinne des § 51 Abs 2 Krnt NatSchG 1986 noch unter dem (hier: im Hinblick auf die Lage der Grundstücke der Beschwerdeführerin zum Vorhaben ebenfalls in Betracht zu ziehenden) Gesichtspunkt der Parteistellung von Anrainern im Sinne des § 53 Abs 1 Krnt NatSchG 1986.

Schlagworte

Beteiligter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100098.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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