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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §4 Abs3;Rechtssatz
Da die potentielle Möglichkeit, jeden Abgabenschuldner im weiteren Sinn zur Leistung heranzuziehen, dazu führen muß, daß jedem Abgabenschuldner alle Rechte zur Verfügung stehen müssen, die - wie in den einzelnen Steuergesetzen vorgesehen - zur Abwehr von Abgabenforderungen des Abgabengläubigers in irgendeiner Form führen können (Hinweis E 25.2.1963, 1965/61, VwSlg 2810 F/1963), ist unter "Abgabenanspruch (Abgabenbescheid, § 146)" nach § 193 Wr LAO auch ein Bruchteilsfestsetzungsbescheid nach § 4 Abs 3 Wr AnzeigenabgabeG 1983 zu verstehen, der mittels Berufung vom Haftungspflichtigen bekämpft werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170063.X05Im RIS seit
10.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009