RS Vwgh 1997/11/24 93/17/0063

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37059 Anzeigenabgabe Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1983 §4 Abs3;
BAO §198;
BAO §248;
LAO Wr 1962 §146;
LAO Wr 1962 §193;

Rechtssatz

Da die potentielle Möglichkeit, jeden Abgabenschuldner im weiteren Sinn zur Leistung heranzuziehen, dazu führen muß, daß jedem Abgabenschuldner alle Rechte zur Verfügung stehen müssen, die - wie in den einzelnen Steuergesetzen vorgesehen - zur Abwehr von Abgabenforderungen des Abgabengläubigers in irgendeiner Form führen können (Hinweis E 25.2.1963, 1965/61, VwSlg 2810 F/1963), ist unter "Abgabenanspruch (Abgabenbescheid, § 146)" nach § 193 Wr LAO auch ein Bruchteilsfestsetzungsbescheid nach § 4 Abs 3 Wr AnzeigenabgabeG 1983 zu verstehen, der mittels Berufung vom Haftungspflichtigen bekämpft werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170063.X05

Im RIS seit

10.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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