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19/05 MenschenrechteNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/01/19 94/09/0209 1 (hier: Bei behaupteter Verwendung des Ausländers als Ferialpraktikant - wie schon in den vergangenen Jahren - wobei eine Bestätigung der Hotelfachschule, die Kopie einer Krankenversicherungspolizze und eine zeitlich begrenzte Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Vermerkes im Reisepaß vorlagen, hat die belBeh zumindest den Versuch der Einvernahme des Ausländers zu unternehmen).Stammrechtssatz
Kernstück der Neuregelung der Verwaltungsverfahrensvorschriften durch Einführung der UVS war deren Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Gerade durch diese Regelung sollte der Anforderung des Art 6 Abs 1 MRK entsprochen werden, daß über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage in einem öffentlichen Verfahren entschieden werden muß. Diese Anforderung sollte durch § 51e VStG erfüllt werden (hier war das Vorbringen des Berufungswerbers, daß im vorliegenden Fall ein Werkvertragsverhältnis und keine Arbeitskräfteüberlassung vorliege, durchaus geeignet, seine mangelnde strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs 2 VStG iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG glaubhaft zu machen, denn die Abgrenzung Werkvertrag einerseits und Arbeitskräfteüberlassung andererseits ist nur durch eine Gesamtbeurteilung aller dafür oder dagegen sprechenden tatsächlichen Umstände möglich).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090028.X01Im RIS seit
20.11.2000