RS Vwgh 1997/11/24 96/09/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1997
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
MRK Art6 Abs1;
VStG §51e;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/19 94/09/0209 1 (hier: Bei behaupteter Verwendung des Ausländers als Ferialpraktikant - wie schon in den vergangenen Jahren - wobei eine Bestätigung der Hotelfachschule, die Kopie einer Krankenversicherungspolizze und eine zeitlich begrenzte Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Vermerkes im Reisepaß vorlagen, hat die belBeh zumindest den Versuch der Einvernahme des Ausländers zu unternehmen).

Stammrechtssatz

Kernstück der Neuregelung der Verwaltungsverfahrensvorschriften durch Einführung der UVS war deren Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Gerade durch diese Regelung sollte der Anforderung des Art 6 Abs 1 MRK entsprochen werden, daß über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage in einem öffentlichen Verfahren entschieden werden muß. Diese Anforderung sollte durch § 51e VStG erfüllt werden (hier war das Vorbringen des Berufungswerbers, daß im vorliegenden Fall ein Werkvertragsverhältnis und keine Arbeitskräfteüberlassung vorliege, durchaus geeignet, seine mangelnde strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs 2 VStG iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG glaubhaft zu machen, denn die Abgrenzung Werkvertrag einerseits und Arbeitskräfteüberlassung andererseits ist nur durch eine Gesamtbeurteilung aller dafür oder dagegen sprechenden tatsächlichen Umstände möglich).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090028.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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